Absatz eins,Die Organe und Beauftragten der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, und über militärische Munitionslager, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1967,, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
- Ziffer einsjedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
- Ziffer 2einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
- Ziffer 3alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.