Absatz eins,Pläne im Sinne des Paragraph 35, haben zu enthalten
- Ziffer einsdas Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
- Ziffer 2sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt,
- Ziffer 3Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen,
- Ziffer 4im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind,
- Ziffer 5die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen und
- Ziffer 6die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten.