Liegenschaftsteilungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,
Paragraph 16
01.01.2009
30.06.2013
Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in Paragraph 15, angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde.