Absatz eins,Grundstücke, die zu einer bücherlichen Einheit im Sinn des Paragraph 5, des Eisenbahnbuchgesetzes (EisBG), RGBl. Nr. 70 aus 1874,, gehören, sind in jedem Grundbuch zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen. Die Einlagen, in denen diese Grundstücke eingetragen sind, sind in der Aufschrift als Eisenbahneinlagen zu bezeichnen.