Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

3a. Abschnitt
Eisenbahnen

Auflösung des Eisenbahnbuchs

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Die elektronische Umschreibung (Paragraph 2 a,) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der Paragraphen 24 b und 24 c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach Paragraph 2 a, Absatz 2, sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.
  2. Absatz 2,Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den Paragraphen 24 b und 24 c zu verbüchern.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099949