Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,
Text
Grundbuchsabfrage
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.
(2)Absatz 2,Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:
Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7;Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des Paragraph 7,;
Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;
Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;
die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1), soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ), soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
Anmerkung
1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).
2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vergleiche Paragraph 29, Absatz 2,
Schlagworte
BTX, Bildschirmtext, Anschluß