Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Hilfsverzeichnisse und Mappe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) sowie ein Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) zu führen. Die Führung der Mappe nach Paragraph 3, AllgGAG hat zu unterbleiben.
  2. Absatz eins a,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, dass im Personenverzeichnis auch bestimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte einzutragen sind, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
  3. Absatz 2,Die Hilfsverzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften- und Personenverzeichnis) sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu führen.

Schlagworte

Behelf, Kataster, Adressenverzeichnis, Namensverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099939