Absatz eins,In Katastralgemeinden, für die die elektronische Umschreibung durch Verordnung nach Paragraph 2 a, angeordnet ist, ist das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut (Paragraphen 287 und 288 ABGB) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern; eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es dazu nicht.