Kurztitel

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

4. Abschnitt
Herstellerprämie

Antrag

Paragraph 6,

Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
  2. Ziffer 2
    Verarbeitungszeitraum.
  3. Ziffer 3
    Menge der hergestellten Stärke.