Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
Paragraph 6
01.07.2008
Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: