Absatz eins,Die Paragraphen 67 a bis 67 d samt Überschriften, 112a samt Überschrift, 545 Absatz 8 und 625 Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für die Vollziehung der Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung für die von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen geeignet sind. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ab 1. Jänner 2009 monatlich einen Bericht über die technische Umsetzung der Bestimmungen über diese AuftraggeberInnenhaftung zu erstatten. Anmerkung eins, )