(4)Absatz 4,Geht ein/eine Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein befristetes Dienstverhältnis mit der Justizbetreuungsagentur ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 75 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 29b Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sind nicht anzuwenden.Geht ein/eine Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein befristetes Dienstverhältnis mit der Justizbetreuungsagentur ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Paragraph 75, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 29 b, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind nicht anzuwenden.