Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

03.07.2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Text

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, einzutragen.
  2. Absatz 2Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
    2. Ziffer 2
      der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.
    Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  3. Absatz 3Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und
    6. Ziffer 6
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.
    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.