Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, einzutragen.