Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2008,
Text
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland
§ 2.Paragraph 2,
Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und Einem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist und
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.