Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Text

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. 9. 2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006 Seite 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 320 vom 6. 12. 2007 Seite 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.