Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Geschäftsführung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Kuratoriums einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40099770