Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte

Paragraph 15,

  1. Absatz einsStellt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen Antrag gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 und betrifft dieser die Ausübung von gegenwärtig nicht zugewiesenen eingeschränkten Luftverkehrsrechten, so ist dieser Antrag unverzüglich an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen solchen Antrag durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (Paragraph 10,) kundzumachen. Der Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte gilt, auch wenn er nach dem Ablauf der im Paragraph 12, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 13, Absatz eins, genannten Frist erfolgt, dann als rechtzeitig eingebracht, sofern er binnen 30 Tagen ab der Kundmachung des ersten Antrages gestellt wird.
  2. Absatz 2Stellt nach der Kundmachung gemäß Absatz eins, kein weiteres Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtzeitig einen Antrag gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte, so hat, sofern die Erfordernisse für die Bewilligung gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 erfüllt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid die Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte an das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, welches den Antrag gemäß Absatz eins, gestellt hat, mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
  3. Absatz 3Erfolgt nach einer Kundmachung gemäß Absatz eins, durch ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtzeitig ein Antrag gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen eingeschränkten Luftverkehrsrechte, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter den Antragstellern eine Auswahl vorzunehmen. Diese Auswahl ist auf Grund eines Vergleiches der Bewerber hinsichtlich der Qualität der vorgesehenen Luftverkehrsdienstleistungen sowie hinsichtlich des Beitrages zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen durchzuführen. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens hat in der Regel die Gewährung der gesamten auf der betroffenen Flugstrecke zur Verfügung stehenden Luftverkehrsrechte an einen der Bewerber zu beinhalten. Sofern dies den in den Absatz 4 und 5 genannten Interessen förderlich und unter Berücksichtigung betriebwirtschaftlicher Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, kann jedoch auch eine Aufteilung der Verkehrsrechte auf mehrere Bewerber erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung der Qualität der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen gemäß Absatz 3, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die technische und finanzielle Ausstattung des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Durchführung der Luftverkehrsdienste,
    3. Ziffer 3
      die Sitzplatzkonfiguration der Luftfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      die Flugstrecke (direkte oder indirekte Verbindung),
    5. Ziffer 5
      das den Nachfragern der beabsichtigten Luftverkehrsdienstleistungen angebotene Preis/Leistungsverhältnis,
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit von weiteren Verkehrsanbindungen am Abflugs- und am Zielort,
    7. Ziffer 7
      die voraussichtliche Nachhaltigkeit der Luftverkehrsdienste,
    8. Ziffer 8
      der Beginn der Durchführung der Luftverkehrsdienste und
    9. Ziffer 9
      das Eingehen auf unterschiedliche Bedürfnisse der Nachfrager von Luftverkehrsdienstleistungen.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung des Beitrages der geplanten Luftverkehrsdienstleistungen zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen gemäß Absatz 3, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Beitrag zur Förderung des Wirtschaftsstandortes einschließlich des Tourismus,
    2. Ziffer 2
      die Förderung des Wettbewerbes zwischen Anbietern von Luftverkehrsdienstleistungen sowie
    3. Ziffer 3
      Gesichtspunkte des Lärmschutzes (Vergleich der Lärmentwicklung der verwendeten Luftfahrzeuge).
  6. Absatz 6Parteien des Verfahrens zur Zuweisung von Verkehrsrechten sind alle Luftfahrtunternehmen, die rechtzeitig einen Antrag gemäß Absatz eins, beziehungsweise Absatz 3, gestellt haben. Der Bundesminister hat über die Zuweisung der eingeschränkten Luftverkehrsrechte mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Danach ist gegebenenfalls eine Namhaftmachung beziehungsweise der Widerruf einer Namhaftmachung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, durchzuführen und die Ausübung der Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 zu bewilligen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemäß den nachstehenden Bestimmungen bestimmte gegenwärtig nicht zugewiesene eingeschränkte Luftverkehrsrechte einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auch ohne Stellung eines Antrages gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 zuzuweisen, sofern ein entsprechender Antrag auf Zuweisung dieser Luftverkehrsrechte wenigstens sechs, aber nicht mehr als 24 Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausübung erfolgt. Ein solcher Antrag ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (Paragraph 10,) kundzumachen. Beantragt binnen einer Frist von 30 Tagen ab der Kundmachung kein weiteres Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Zuweisung der betroffenen Luftverkehrsrechte, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Zuweisung der beantragten Luftverkehrsrechte an das antragstellende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
  8. Absatz 8Beantragen binnen einer Frist von 30 Tagen ab einer Kundmachung gemäß Absatz 7, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Zuweisung der betroffenen eingeschränkten Luftverkehrsrechte, so ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 3 bis 6 durchzuführen.
  9. Absatz 9Erfüllt das Luftfahrtunternehmen, dem Luftverkehrsrechte gemäß Absatz 7, oder 8 zugewiesen werden, zum Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht sämtliche Namhaftmachungserfordernisse (Paragraph 11, Absatz 2,), so ist die Erfüllung dieser Erfordernisse spätestens bis zum Zeitpunkt der ersten für die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte erforderlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 12,, 13 oder 14 nachzuweisen, widrigenfalls die Zuweisung mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen ist.
  10. Absatz 10Die Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Absatz 2,, 3, 7 und 8 kann unter Bedachtnahme auf die in den Absatz 3 bis 5 genannten Interessen bedingt, mit Auflagen, unbefristet oder auf bis zu fünf Jahre befristet erteilt werden. Bedingungen und Auflagen können insbesondere die Verpflichtung zu einer effizienten Nutzung zugewiesener Luftverkehrsrechte beinhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das betreffende Luftfahrtunternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Auflagen und auferlegten Bedingungen zu beaufsichtigen.
  11. Absatz 11Sofern nichts anderes ausdrücklich ausgesprochen wird, gilt die Zuweisung jeweils nur für die beantragte Art der Flugplanperiode (Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode).

Schlagworte

Abflugsort

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099754