Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Dienstleistungszentrum

Paragraph 67 c,

Für das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 67 a, ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:

  1. Ziffer eins
    Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;
  2. Ziffer 2
    Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;
  3. Ziffer 3
    technische Einrichtung und Führung der HFU-Gesamtliste nach Paragraph 67 b, Absatz 6,;
  4. Ziffer 4
    Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins, im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;
  5. Ziffer 5
    Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins,;
  6. Ziffer 6
    Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach Paragraph 67 a, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung des Paragraph 67 b, notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Ziffer 6, ist durch Richtlinien des Hauptverbandes zu regeln. Abweichend von Ziffer 6, bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach Paragraph 67 a, selbst geltend zu machen.