Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

Überleitung der Bediensteten

Paragraph 20,

  1. Absatz einsFür Beamte gemäß Absatz 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service GmbH“ eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.
  2. Absatz 2Beamte, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, sind mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH versetzt. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Beamte der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, der Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol oder der Abteilung 1 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Beamte der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Verwendung der gemäß Absatz 2 bis 4 versetzten Beamten bei einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig, sofern der betreffende Beamte dem zustimmt.
  6. Absatz 6Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des hoheitlichen Weisungsrechts gegenüber den versetzten Beamten hat durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die hoheitlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist.
  7. Absatz 7Die Beamten gemäß Absatz 2 bis 4 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  8. Absatz 8Für Beamte gemäß Absatz 2 bis 4 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  9. Absatz 9Für Beamte gemäß Absatz 2 bis 4 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der 31,8 vH des Aufwands an Aktivbezügen beträgt (Deckungsbeitrag). Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
  10. Absatz 10Das „Amt der IAF-Service GmbH“ erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Amt der IEF-Service GmbH“.