Absatz einsDer Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des Paragraph 3, Absatz 5, entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.