Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

IEF-Service GmbH

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 3,) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH“.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.