Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß Paragraph 2, zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (Paragraph eins, AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis 1 100 €
      0 vH,
    2. Ziffer 2
      über 1 100 bis 1 200 €
      1 vH,
    3. Ziffer 3
      über 1 200 bis 1 350 €
      2 vH.
  2. Absatz 2,Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
  3. Absatz 3,Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, die Hälfte des gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
  4. Absatz 4,Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
  5. Absatz 5,Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.