vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit, machen oder
Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,
Paragraph 4
01.07.2008
Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie