Kurztitel

EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

03.03.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,
  2. Ziffer 2
    der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),
  3. Ziffer 3
    keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und
  4. Ziffer 4
    die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40099631