Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Absatz 8, Ziffer 2, ist erstmalig im Zusammenhang mit der

Festsetzung des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,

ab 2009 anzuwenden vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,).

Text

Insolvenz-Entgelt-Fonds

§ 13.

  1. Absatz einsDie Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (im folgenden “Fonds”) zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.
  2. Absatz 2Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung finanzieller Bedeckungsschwierigkeiten Kredite aufzunehmen.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die IEF-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.
  5. Absatz 4 aDie Bundesrechenzentrum GmbH hat IT-Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr.757 aus 1996,, für die IEF-Service GmbH, soweit dies für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), BGBl. römisch eins Nr. 88/2001, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, auf deren Verlangen gegen Entgelt zu erbringen.
  6. Absatz 5Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1 AO ausgeschlossene Ansprüche.
  7. Absatz 6Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können.
  8. Absatz 7Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  9. Absatz 8Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören:
    1. Ziffer eins
      vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4;
    2. Ziffer 2
      vor Erstellung des Voranschlages einschließlich der Vorschau, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß Abs. 2;
    3. Ziffer 3
      vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen gemäß § 5 Abs. 2;
    4. Ziffer 4
      vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4;
    5. Ziffer 5
      vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Entgelt-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach § 11 übergegangene Forderungen.