Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Widerruf und Rückforderung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins a, vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
  2. Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.