Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
BGBl.Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,
Paragraph 4
01.07.2008
30.06.2010
In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Entgelt zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Entgelts Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betrach zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Entgelt anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. Paragraph 7, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.