Absatz eins,Insolvenz-Entgelt gebührt auch für Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach Paragraph eins, Absatz eins,