Absatz eins,Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
- Ziffer einsdie Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
- Ziffer 2die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
- Ziffer 3die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
- Ziffer 4die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wegen Vermögenslosigkeit,
- Ziffer 5die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO,
- Ziffer 6der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.
Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 Sitzung 1, oder gemäß Paragraph 240, KO oder nach den Paragraphen 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind.