Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2008,
BG
Paragraph 23 a
01.10.2008
RATG
27/01 Rechtsanwälte
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro Anmerkung eins, ). Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro Anmerkung 2, ). Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro Anmerkung 3, ).
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Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 4,10 Euro
Anmerkung 2, : ab 1.1.2016: 2,10 Euro
Anmerkung 3, : ab 1.1.2016: 7,90 Euro
ÜR: Artikel 10, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
Grundbuchsache
04.06.2024
10002143
NOR40099564