Berufsausbildungsgesetz
BGBl.Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,
Paragraph 19 e
28.06.2008
15.06.2010
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß Paragraph 19 c, festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht verletzt werden.