Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses (Paragraph 31 b,) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.