Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 b

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

Paragraph 19 b,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40099529