Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1.8.2008

Paragraph 323, Absatz 22, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Text

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß Paragraph 13 und Paragraph 18, Absatz eins und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, Stiftungseingangssteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 12, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Paragraph 3, Absatz 5, Stiftungseingangssteuergesetz oder Paragraph 23 a, Absatz 6, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.
  2. Absatz 2,Eintragungen von Vorgängen in das Firmenbuch, die Gegenstand der Gesellschaftsteuer sind, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung hinsichtlich der Gesellschaftsteuer Bedenken nicht entgegenstehen, oder wenn eine Selbstberechnungserklärung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 6, Kapitalverkehrsteuergesetz vorliegt. Eintragungen in das Firmenbuch über geleistete Einzahlungen auf das Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft sind hievon ausgenommen.
  3. Absatz 3,Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (Paragraph 58,) vorliegt, daß der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß Absatz eins bis 3 zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist. Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist.