Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Steuerschuldner

Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

  1. Ziffer eins
    beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. Ziffer 2
    beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
    der Erwerber,
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
    2. Litera b
      bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
  4. Ziffer 4
    bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
    die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.