Grunderwerbsteuergesetz 1987
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
§ 9
27.06.2008
31.12.2015
Steuerschuldner sind
1. | beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber, | |||||||||
2. | beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren | |||||||||
der Erwerber, | ||||||||||
3. a) | bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, | |||||||||
b) | bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten, | |||||||||
4. | bei allen übrigen Erwerbsvorgängen | |||||||||
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. |