Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.05.2014

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3,

ab 1.8.2008

Paragraph 18, Absatz 2 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,

Text

Steuerschuld

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
  2. Absatz 2Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
  3. Absatz 3Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.