Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Text

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

Betriebsvorschriften

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu regeln. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen einschlägige Normen verabschiedet haben, können diese für verbindlich erklärt werden. Diese Verordnung kann, soweit es sich als tunlich erweist, in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden. Insbesondere sind zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Flugplanung und Flugvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,
    3. Ziffer 3
      die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,
    4. Ziffer 4
      die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,
    5. Ziffer 5
      die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),
    6. Ziffer 6
      die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,
    7. Ziffer 7
      die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Ambulanz- und Rettungsflügen, bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,
    8. Ziffer 8
      die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht , Instrumenten- und Nachtflügen,
    9. Ziffer 9
      die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,
    10. Ziffer 10
      die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,
    11. Ziffer 11
      die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,
    12. Ziffer 12
      die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und
    13. Ziffer 13
      die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gemäß Absatz 2, erlassenen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen gemäß Absatz 2, sind insoweit nicht anzuwenden, als Betriebsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 10 vom 12.1.2008 Seite 1, geregelt sind. Zuständige Luftfahrtbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.