Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Text

Einwendungen gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Die an den in Paragraph 82, Absatz 3, genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in Paragraph 82, Absatz 3, bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
  3. Absatz 3Mit der Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes darf erst begonnen werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung über die Einwendungen entschieden hat.