Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 72, (1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:

  1. Litera a
    die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
  2. Litera b
    den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
  3. Litera c
    den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
  4. Litera d
    einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
  5. Litera e
    Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
  1. Absatz 2,Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
  2. Absatz 3,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.