Kurztitel

Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt generell für die Abgabe von Heizöl extra leicht in den oder aus dem Tankaufbau von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2006,. Tankaufbauten im Sinne dieser Verordnung schließen auch Aufsetztanks und Tankcontainer (Großpackmittel gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,) mit ein.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht, wenn der gesamte Inhalt eines solchen Tankaufbaues oder einer getrennten Kammer eines solchen abgegeben wird und dieser Inhalt bei der Befüllung des Tankaufbaues oder einer einzelnen Kammer desselben gemäß der Bestimmung des Paragraph 2, erfasst wurde und die Tankaufbauten durch Sensoren oder sonstige Einrichtungen so gesichert sind, dass ein Öffnen der Bodenventile der einzelnen Kammern und eventuell vorhandener Domdeckel, sofern diese nicht verschraubt sind, sowie die restlose Entleerung der Kammern dokumentiert sind. Die Dokumentation hat durch ein in das Fahrzeug eingebautes elektronisches System zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht an Tanklagern und Tankstellen innerhalb eines Mineralölunternehmens oder zu anderen Mineralölunternehmen.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht im Sinne des Absatz eins, aus Kesselwaggons.