Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Text

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wer eine Zivilluftfahrerprüfung bei einer Zivilluftfahrer-Prüfungskommission oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxen ist unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
  2. Absatz 2,Soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
  3. Absatz 3,Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.