Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
Paragraph 32
27.06.2008
Verläßlichkeit |
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b,), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.