Absatz eins,Die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die ausführenden Vereinbarungen sind jeweils als Anhang zu den Rahmenvereinbarungen abzuschließen.