Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.06.2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Milch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  2. Absatz 2,Betriebe, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Betriebe, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis – auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind – verarbeiten, und als Einzelhandelbetriebe
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften gemäß Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Kolostrum.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40099295