Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
- Ziffer einsdas Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
- Ziffer 2eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
- Ziffer 3das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.