Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

10.11.2016

Text

Kostenverrechnung von Kontrollen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
  2. Absatz 2,Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.
  4. Absatz 4,Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 und 8 anzuwenden.