Absatz eins,Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,
Paragraph 13
01.01.2008
10.11.2016