Absatz eins,Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 2 €. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 12
01.01.2008
10.11.2016
55 Wirtschaftslenkung
08.05.2024
20005854
NOR40099175