Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

10.11.2016

Text

Rechtsbehelfe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.