Absatz eins,Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.