(4)Absatz 4,Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.