Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

18.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Abkürzung

FH-GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 4

Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Das Curriculum, die Organisation, der Ablauf und die Evaluation des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist auf den Lernprozess der Studierenden zu konzentrieren und ist auf operationalisierte Lernziele auszurichten, um damit die Erreichung des im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzerwerbs nach Absolvierung des Studiums zu gewährleisten.

Die theoretische Ausbildung hat insbesondere folgende Fachgebiete zu beinhalten:

Berufs- und pflegespezifische Fachgebiete:

Grundlagen- und Bezugswissen anderer Fachgebiete:

Schlagworte

Gesundheitspflege, Patientenedukation, Grundlagenwissen, Strahlenschutz, Gesundheitswesen, Gesundheitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Betriebswirtschaftslehre, Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099162