Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen und Rumänien oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
- Ziffer einsdiese eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
- Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).